Satzung

MUSIC DÜSSELDORF – Verband der Düsseldorfer Musikwirtschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen „MUSIC DÜSSELDORF – Verband der Düsseldorfer Musikwirtschaft e.V.“ und soll in das Vereinsregister in Düsseldorf eingetragen werden.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Bildung eines Wirtschaftsverbands, der die Interessen aller Unternehmen und Unternehmer*innen der gesamten musikwirtschaftlichen Wertschöpfungskette, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Stadt Düsseldorf sowie im Umland der Stadt Düsseldorf haben, schützt, wahrnehmbar macht und fördert.

Zu den zentralen Aufgaben des Vereins gehört insbesondere,

  • die öffentliche Aufmerksamkeit und das grundlegende Verständnis für die Probleme und Interessen der Vereinsmitglieder zu erhöhen
  • als Instrument der Meinungsbildung innerhalb der Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit zu dienen
  • die Interessen seiner Mitglieder im politischen und gesellschaftlichen Raum zu vertreten und als Lobbyverband zu agieren
  • die nachhaltige Verankerung der Musikwirtschaftsszene als Teil der Kreativwirtschaft im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bewusstsein und Leben in der Stadt Düsseldorf und deren Umgebung
  • die Fortbildung der Mitglieder sowie Existenzgründer*innen
  • der Austausch mit den Förderern der regionalen Musik- und Kulturszene
  • die Mitgestaltung der Entwicklung der Stadt Düsseldorf sowie der Wahrnehmung der Stadt Düsseldorf in der Öffentlichkeit.
  • Stärkung des Musikstandorts und Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Region Düsseldorf
  • Kampagnen für eine bessere Sichtbarkeit der Musikwirtschaft der Stadt
  • Erhöhung der Standortattraktivität
  • Auf- und Ausbau eines Mitglieder*innen-Netzwerks
  • Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch kulturelle Aktivitäten
  • Fachgruppenbildung zur Förderung des Dialogs innerhalb und außerhalb des Mitgliedernetzwerks
  • Stärkung einer nachhaltigen Entwicklung der regionalen Musikwirtschaft
  • Organisation und inhaltliche Gestaltung oder Teilnahme an Fachausschüssen, Gremien und öffentlichen Foren zu musikwirtschaftlichen Themen wie angemessene Vergütung, Rechtewahrnehmung und soziale Sicherheit.

2.2 Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.

2.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die obigen Zwecke nach Kräften zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet, Vereinbarungen und Verträge einzuhalten, welche der Verein in Erfüllung seiner Zwecke zu Gunsten seiner Mitglieder abschließt oder welche das Mitglied mit Dritten unter Vermittlung des Vereines oder aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung des Vereines mit Dritten abschließt. Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, Beiträge an den Verein nach Maßgabe einer durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung zu zahlen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

3.2 Ordentliche Mitglieder können juristische und volljährige, natürliche Personen werden, die als Unternehmen oder Unternehmer*in mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Düsseldorf sowie im Umland der Stadt Düsseldorf tätig sind. Weiterhin können diejenigen Personen ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereines werden, die den Verein in seinen satzungsgemäßen Zielen unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft steht auch Verbänden offen, deren Mitglieder in der hier beschriebenen Art und Weise tätig sind.

3.3 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag muss eigenhändig durch den/die Antragsteller*in bzw. durch ein vertretungsberechtigtes Organ desselben unterschrieben sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

a) Name oder Firma
b) Wohnsitz oder Sitz
c) gegebenenfalls Vertretungsberechtigung

3.4 Der Vorstand kann jeden Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen.

3.5 Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem/der Antragsteller*in das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn die Hälfte der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für die Aufnahme des Antragstellers stimmen. Anderenfalls gilt der Einspruch als zurückgewiesen.

3.6 Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder haben eine jährliche Mitgliedschaftsgebühr gemäß der geltenden Beitragsordnung per Bankeinzug zu zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung der juristischen Person.

4.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens zwei Monate zuvor zugegangen sein. Sie muss schriftlich erfolgen.

4.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstößt, Bestimmungen dieser Satzung verletzt oder den Interessen oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sein Ansehen schädigt. Den begründeten Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied schriftlich an den Vorstand richten. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit vom 2/3 der gewählten Mitglieder, ob er sich den Antrag zu eigen macht und hat den dann dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und diesem Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener Frist zu äußern, die vier Wochen nicht unterschreiten darf. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller und dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung von dem Antragsteller oder dem auszuschließenden Mitglied zur nächsten satzungsgemäßen Mitgliederversammlung angefochten werden, die mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend über den Ausschlussantrag befindet. Der Ausschluss wird in diesem Falle erst mit der Zustellung der Entscheidung der Mitgliederversammlung an das auszuschließende Mitglied wirksam.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

6.2 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

6.3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen oder, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand fordern. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse zugegangen sein. Im Fall der Durchführung der Versammlung als Online-Videokonferenz werden den Mitgliedern die entsprechenden Zugangsdaten mitgeschickt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste werden in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt und offiziell zu Beginn der Mitgliederversammlung per einfachen Mehrheitsbeschluss zugelassen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Schriftform wird bezüglich der Einberufung auch durch Versand per EMail gewahrt.

6.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen kein Zählwert zukommt. Stimmgleichheit entspricht einer Ablehnung. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig.

6.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von (2) zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: • Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung • Bestellung und Entlastung des Vorstands • Höhe der Mitgliederbeiträge • Satzungsänderungen • die Auflösung des Vereins • die Einrichtung einer Geschäftsstelle • die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB • die Bestellung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder zu bezahlten Gesch.ftsführern.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in sowie zwei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder vor den Wahlen für jeweils eine Amtsperiode. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung per Handzeichen oder per geheimer schriftlicher Wahl erfolgen. Stellen sich mehr Mitglieder zur Wahl, als Positionen im Vorstand zu besetzen sind, so findet die Wahl stets in geheimer schriftlicher Wahl statt. Bei übereinstimmender Anzahl von Bewerber*innen und Vorstandspositionen kann die Wahl auch in Blockwahl stattfinden. Ebenso hat die Wahl geheim und schriftlich zu erfolgen, sofern eines der anwesenden Mitglieder sich nicht mir der offenen Wahl per Handzeichen einverstanden erklärt.

7.2 Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind die zwei Vorsitzenden gemeinsam befugt. In dringenden Fällen kann sich ein/eine Vorsitzende/r durch den/der Schatzmeister*in vertreten lassen. Die Vertretung muss dem Vorstand zuvor schriftlich angezeigt werden

7.3 Die Vorstandsmitglieder werden gemäß 7.1 mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl zum Vorstand kann auch in Abwesenheit erfolgen, soweit das entsprechende Einverständnis des Mitgliedes zur Wahl schriftlich vorliegt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber*innen in einem Wahlgang wird die Wahl bis zum Vorliegen eines eindeutigen Wahlergebnisses wiederholt. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder*innen bestimmen im Rahmen der ersten Vorstandssitzung aus ihrer Mitte den/die ersten und den zweiten Vorsitzenden, den/die Schatzmeister*in sowie den/die Schriftführer*in. Die Vorstandsmitglieder*innen führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

7.4 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von 25% der Vereinsmitglieder gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 6.4 dieser Satzung einzuberufen, auf der in geheimer Abstimmung über die Abwahl zu befinden ist. Die Abwahl kommt nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte zustande. §27 II BGB bleibt mit der Einschränkung des Vorliegens eines wichtigen Grundes unberührt.

7.5 Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter vier sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. § 7.3 gilt entsprechend.

7.6 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Schriftführer*in sowie einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7.7 Den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.

7.8 Der Vorstand kann einen oder mehrere Gesch.ftsführer*innen bestellen, die die Beschlüsse des Vorstands im Rahmen der vom Vorstand erteilten Handlungsvollmachten ausführen.

§ 8 Arbeitsgruppen und Fachgruppen

8.1 Zur Professionalisierung der Förderung des Vereinszwecks errichtet und besetzt der Vorstand Arbeitsgruppen, die den Vorstand zu sachbezogenen Themen beraten. Fachgruppen nehmen berufsspezifische Interessen wahr.

§ 9 Vereinsmittel

9.1 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen oder Einnahmen.

§ 10 Geschäftsjahr

10.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der/Die Schatzmeister*in führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Die jährliche Einnahme-Überschuss-Rechnung ist der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Schiedsverfahren

11.1 Über sämtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen aus dieser Satzung, die Auslegung dieser Satzung sowie über Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus drei natürlichen Personen, die dem Verein nicht anzugehören brauchen. Antragsberechtigt an das Schiedsgericht ist jedes Mitglied sowie der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied.

11.2 Sofern der Vorstand nicht Partei des Verfahrens ist, ist ihm jeder Schriftsatz schriftlich zuzustellen.

11.3 Die Bildung des Schiedsgerichtes sowie das Verfahren bestimmen sich grundsätzlich nach den Regelungen der ZPO in der jeweils zu Verfahrensbeginn gültigen Fassung. Der Verein kann sich jedoch eine eigene Schiedsordnung geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß § 6.4. dieser Satzung zu diesem Zweck einberufen wird.

12.2 Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.

12.3 Im Auflösungsfalle oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke verwenden. Genaueres wird auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen. Für diese Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.